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Sperre und Sperrfristverkürzung 

 

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis (Urteil, Strafbefehl), so bestimmt es zugleich, dass für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Das Mindestmaß der Sperre beträgt jedoch ein Jahr, wenn der Täter in den letzten 3 Jahren vor der Tat bereits eine Sperre erhalten hat (§ 69a I, III StGB).

Für diesen Zeitraum untersagt das Gericht die Neu-/Erteilung einer Fahrerlaubnis – der Täter gilt mithin als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

Die Zeit vom Ermittlungsverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung kann jedoch – auch schon mit Blick auf eine anstehende MPU – genutzt werden, um die Fahreignung wieder günstig zu beeinflussen. Möglicherweise sieht sich hier das Gericht wegen der nachgewiesenen Bemühungen so beeindruckt, dass es eine kürzere Sperre verhängt. 

Ergibt sich später (also nach der gerichtlichen Entscheidung) Grund zur Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die ausgesprochene Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist jedoch frühestens zulässig, wenn die Sperre 3 Monate (bzw. 1 Jahr im Wiederholungsfall) gedauert hat (§ 69a VII StGB).    

Grundsätzlich wird aber eine intensive Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten erwartet. Das sollte auch belegt werden können. Anerkennung finden hier z.B. Suchttherapien, (verkehrs-)psychologische bzw. psychotherapeutische Maßnahmen oder auch Selbsthilfegruppen. Schwerwiegende Folgen – etwa der drohende Verlust des Arbeitsplatzes – reichen hier für sich genommen jedoch nicht aus.   

Wegen der Aussichten eines entsprechenden Antrages bei Gericht kann eine qualifizierte juristische Beratung bzw. Vertretung hilfreich sein (Rechtsanwalt, z. B. Fachanwalt für Strafrecht oder Verkehrsrecht). Zudem sollte abgeklärt werden, ob auch Zwischenbescheinigungen oder nur abgeschlossene Maßnahmen zur Sperrfristverkürzung führen können. Von mir erhalten Sie spätestens nach erfolgreicher Beendigung eine Teilnahmebescheinigung, die Sie zur Sperrfristverkürzung nutzen können.

Zu beachten ist aber noch, dass von dem Datum des letzten bekannten Deliktes (z.B. einer Trunkenheitsfahrt) bis hin zur MPU auch aus psychologischer Sicht ein angemessener Zeitraum vergangen sein sollte. Wer sich etwa über Jahre hinweg fehlverhalten hat, sei es durch (hohen) Suchtmittelkonsum oder ständiges „Punktesammeln“, kann in der MPU nicht erwarten, dass sich der psychologische Gutachter von wenigen Monaten Verhaltensänderung beeindruckt sieht. Das persönliche Rückfallrisiko ist dann einfach als noch zu hoch einzuschätzen.

Eine gründliche Beratung kann auch hier viel Ärger und weitere hohe Kosten verhindern helfen.